Satzung

Satzung von 4dignity e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „4dignity e.V.“
(2) Er hat den Sitz in München.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Selbstlosigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Tierschutzes, insbesondere der Schutz bedrohter Arten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Durchführung von bildenden Veranstaltungen über die Bedeutung des Naturschutzes und dem verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen;
  • Praxisnahe Umweltbildung und Jugendförderung zur Entwicklung eines ökologisches Verständnisses – gemeinsames Lernen in der Natur und von der Natur;
  • Durchführung und Unterstützung von Projekten, die dem Tierschutz, Erhalt der Artenvielfalt, sowie der Förderung einer nachhaltigen Umweltentwicklung dienen. Dies beinhaltet insbesondere Einsätze und Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten;
  • Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher oder verwandter Zielsetzung auf nationaler und internationaler Ebene.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein hat Fördermitglieder, aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(3) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
(4) Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Aufnahme ist dann gültig, wenn:

  • der schriftliche Antrag angenommen und durch Brief oder E-Mail bestätigt wurde;
  • der Mitgliedsbeitrag auf dem Vereinskonto verbucht wurde.

(6) Stimmberechtigte Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4 Mitgliedschaftsrechte

(1) Fördermitglieder leisten Beiträge in Form von Geldzuwendungen und unterstützen den Verein durch geistige Verbundenheit. Sie haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Aktivitäten des Vereins. Ein Stimmrecht steht Fördermitgliedern nicht zu.
(2) Aktive Mitglieder sind direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder. Sie haben die vom Gesetz und dieser Satzung Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
(3) Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand (§ 8)
b) Die Versammlung der Mitglieder (§ 9)

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitz. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) Aufstellung der Tagesordnung;
c) Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresprogramms;
d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge von Fördermitgliedern und Ausschlüsse von Mitgliedern;
e) Personalauswahl;
f) Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(5) Den Vorstandsmitgliedern kann für geleistete Tätigkeiten und aufgewandte Arbeitszeit im Dienste des Vereins eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, können ihnen unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften erstattet werden (§ 670 BGB). Der geschäftsführende Vorstand kann Angestellter des Vereins sein.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung der Mitglieder ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Versammlung der Mitglieder ist insbesondere zuständig für:
a) Festlegung des Leitbilds und der langfristigen Strategie und der Richtlinien für den Inhalt und Umfang der Tätigkeit des Vereins;
b) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
c) Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands;
d) Änderung des Mitgliedsbeitrages;
e) Ernennung von verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern;
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
g) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Datum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Einigt sich der Vorstand nicht auf einen Versammlungsleiter, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
(5) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Eine Zweckänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
(6) Abstimmungen und Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10 und 11 entsprechend.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umwelt- und Tierschutz.

Festgestellt am 13.01.2020